Rasenmähen am Sonntag, Kindergeschrei am Morgen oder die laute Geburtstagsparty bis spät in die Nacht – besonders in dichtbesiedelten Gebieten können solche Szenarien oft zu Nachbarschaftsstreitigkeiten führen. Während der Nachbar in einigen Situationen wohl einfach die Zähne zusammenbeißen muss, verstoßen andere Tätigkeiten gegen die gesetzlichen Ruhezeiten oder Lärmschutzverordnungen und können daher als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht werden.
Hier den Überblick zu behalten, ist allerdings nicht ganz einfach: Ruhezeiten sind nicht bundesweit festgelegt, sondern Sache der Länder und Kommunen. Teils sind sie sogar privatrechtlich, etwa durch Hausverwaltungen, geregelt. Hier gibt es einen Überblick.
Sonntags- und Feiertagsruhe
In allen Bundesländern gilt die Sonntags- und Feiertagsruhe. Bedeutet: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten, die die Ruhe des Feiertags stören, von null bis 24 Uhr verboten. Dazu gehören etwa laute Geräusche wie Bohren, Hämmern, Rasenmähen oder laute Musik. Beschwert sich ein Nachbar, muss man mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro rechnen.
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Nachtruhe
Auch die Nachtruhe gilt in allen Bundesländern – an jedem Wochentag von 22 bis 6 Uhr beziehungsweise 7 Uhr. Ausnahmen gibt es für die Außengastronomie von 22 bis 24 Uhr.
Während der Nachtruhe sind ruhestörende Tätigkeiten verboten – ab welcher Lautstärke Musik oder anderer Lärm als Ruhestörung gelten, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Als Faustregel gilt: Die Zimmerlautstärke von etwa 35 bis 40 Dezibel sollte nicht überschritten werden. Zum Vergleich: 35 Dezibel entstehen etwa bei leisem Flüstern oder Blätterrascheln.
Tolerieren müssen Nachbarn etwa das Geräusch von Rollläden, der Toilettenspülung oder der Dusche – auch nachts. Auch lärmende Kinder oder Babys müssen in einem gewissen Maß toleriert werden.
Gibt es eine Mittagsruhe?
Eine Mittagsruhe ist nicht bundes- oder länderweit geregelt. Sie wird lediglich von einigen Kommunen oder von Hausverwaltungen vorgegeben. In diesem Fall findet man Informationen auf den Websites der Kommunen oder im Mietvertrag.
Allerdings gibt es auch außerhalb vorgeschriebener Ruhezeiten einige Vorschriften für den Lärmschutz. Gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes dürfen nicht alle Gartenarbeits- und Baugeräte zu jeder Zeit betrieben werden. Für Laubbläser und andere laute Maschinen gilt werktags etwa ein Betriebsverbot von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr sowie von 19 bis 20 Uhr.
Was tun, wenn die Nachbarn laut sind?
Viele Menschen sind sich unsicher, was zu tun ist, wenn die Nachbarn wiederholt mit Lärm stören. Ratsam ist es, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen und zu erklären, weshalb man sich belästigt fühlt. Sorgt das für keine Besserung, sollte man sich an die Hausverwaltung oder den Vermieter wenden. Bei besonders extremer Lärmbelästigung kann man direkt das Ordnungsamt oder die Polizei einschalten.
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